Arbeitnehmerüberlassung

2017 Neues Arbeitnehmerüberlassungsgesetz
Einige wichtige Änderungen

Seit dem 1. April 2017 gilt das neue Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÜG).

Einige Änderungen traten aber erst im Laufe des Jahres 2018 in Kraft. Ein Beispiel ist die Höchstüberlassungsdauer, die im Oktober relevant wurde.

Daneben hat das neue „Gesetz zur Regelung der Arbeitnehmerüberlassung“ vor allem Regelungen zum sogenannten „Equal Pay“ – der Gleichberechtigung, mit Festangestellten – getroffen.

Gemeint ist hier nicht nur die Bezahlung, sondern alle Sozialleistungen und Zuwendungen, die die Festangestellten erhalten.

Diese Änderungen bergen für Unternehmen, die Mitarbeiter im AÜG, wie auch für Personaldienstleister enorme Herausforderungen. Wir erklären ihnen gern was zu beachten ist.

Änderungen der Gesetzesinhalte als Überblick:

  • Höchstüberlassungsdauer -Maximale Beschäftigung nicht länger als 18 Monate, Ausnahmeregelungen gibt es bei den Tarifverträgen der einzelnen Branchen
  • Equal Pay – gleichwertige Bezahlung / Sozialleistungen mit einem beim Kundenunternehmen fest angestellten Mitarbeiter
  • Branchenzuschläge gestaffelt nach der jeweiligen Unternehmensbranche
  • Einschränkungen bei der Überlassung – nicht im Arbeitskampf
  • Hohe Sanktionen – mit Geldbußen bis zu 30.000 Euro bzw. 500.000 Euro im Streik.

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