AGB

1. Als Dienstleistungsunternehmen stellen wir Ihnen unsere Mitarbeiter auf der Grundlage des Arbeitsnehmerüberlassungsgesetzes vorübergehend zu Verfügung.

Wir sind Arbeitgeber unserer Mitarbeiter; diese stehen in keiner vertraglichen Beziehung zu Ihnen. Alle wesentlichen Merkmale der Tätigkeit sowie etwaige neue Dispositionen sind ausschließlich mit uns zu vereinbaren, wobei wir auf die besonderen Verhältnisse des Betriebes und die Wünsche unserer Kunden weitgehend Rücksicht nehmen.

Soweit es unsere organisatorischen oder sonstigen Notwendigkeiten erforderlich machen, können wir auch während der Vertragsdauer die weitere Erledigung einem anderen Mitarbeiter anvertrauen.

2. Unsere Mitarbeiter haben sich vertraglich zu absoluter Verschwiegenheit über alle Geschäftsangelegenheiten unsere Kunden schriftlich verpflichtet.

3. Der Auftraggeber ist verpflichtet, die ihm wöchentlich oder unmittelbar nach Beendigung des Auftrages vom avoda-Arbeitnehmer vorzulegenden Tätigkeitsnachweise in fünffacher Ausfertigung zu unterzeichnen. Eine Ausfertigung verbleibt bei Ihnen für Ihre Rechnungskontrolle.

4. Unsere Rechnungen erfolgen wöchentlich und sind ohne Abzug zur sofortigen Zahlung fällig. Unsere Mitarbeiter sind nicht zum Inkasso berechtigt.

Im Falle des Zahlungsverzuges, Scheck- oder Wechselprotestes, Lastschriftrückbelastung oder bei Beantragung des Insolvenzverfahrens sind wir berechtigt, Vorzugszinsen in Höhe von 2 % über dem jeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank zu verlangen, sofern der Kunde nicht einen geringeren Schaden nachweist; die Geltendmachung weiteren Verzugsschadens bleibt vorbehalten.
Darüber hinaus werden die gesamten offenen Forderungen zur sofortigen Zahlung fällig.

Im Falle einer Stundungsvereinbarung berechnen wir Stundungszinsen in Höhe von 2% über dem jeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank, soweit in der Stundungsabrede nicht Anders vereinbart wird.

Für die außergerichtliche bzw. gerichtlich Beitreibung unserer Forderungen berechnen wir Ihnen eine Bearbeitungsgebühr von 2% des Rechnungsbetrages, maximal 150,00 €; es sei denn, der Kunde weist der avoda GmbH geringere Betriebskosten nach bzw. weist nach, daß keine Beitreibungskosten entstanden sind.

5. Gemäß § 28 a IV SGB IV ist der Auftraggeber verpflichtet, Beginn und Ende der Überlassung zu melden.

6. Die Preise gelten, falls nicht ausdrücklich anders vereinbart, ohne Zuschläge für Überstunden, Nachtarbeit, Schichtarbeit, Arbeiten an Sonn- und Feiertagen und gelten zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer. Eine angemessene Erhöhung der Preise bleibt vorbehalten, wenn nach Vertragsabschluß tariflich bedingte Lohnerhöhungen eintreten oder Umstände, welche avoda nicht zu vertreten hat, eine Verteuerung herbeiführen.

Die Erhöhung tritt zwei Wochen nach Zugang der Ankündigung einer Preiserhöhung in Kraft. Die Ankündigung einer Preiserhöhung berechtigt den Kunden, mit einer Frist von einer Woche ab Zugang der Ankündigung den Auftrag zum Termin der Preiserhöhung zu kündigen.

7. Wünschen Sie die Leistung von Überstunden, Nacht-, Sonn- oder Feiertagsarbeit, bedarf es dazu einer besonderen vorherigen Absprache mit uns. Der Auftraggeber übernimmt die Verpflichtung, den Arbeitnehmer innerhalb der gesetzlichen zulässigen Arbeitzeitgrenzen zu beschäftigen. Soweit eine längere Beschäftigungszeit nur mit Genehmigung des Gewerbeaufsichtsamtes zulässig ist, hat der Auftraggeber eine solche Genehmigung zu erwirken.

8. Der Entleiher verpflichtet sich, die bei ihm eingesetzten avoda-Mitarbeiter vor Arbeitsaufnahme über die für seinen Betrieb und den jeweiligen Arbeitsplatz geltenden Unfallverhütungs-Vorschriften zu unterrichten, insbesondere aber dem avoda-Personal die für die Ausübung der jeweiligen Tätigkeit vorgeschriebenen Sicherheitsausrüstungen und Schutzkleidung zur Verfügung zu stellen. Sollte das avoda-Personal bei mangelhaften oder nicht vorhandenen Sicherheitseinrichtungen oder Ausrüstungen oder Schutzkleidung die Aufnahme oder Fortsetzung der Tätigkeit ablehnen, haftet der Entleiher der avoda GmbH für den dadurch entstandenen Lohnausfall. Soweit der Mitarbeiter bei der Tätigkeit im Betrieb des Auftraggebers chemischen, physikalischen oder biologischen Einwirkungen ausgesetzt ist oder gefährdende Tätigkeiten im Sinne der VBG 100 ausübt, hat der Kunde von Beginn dieser Tätigkeit eine arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchung durchzuführen.

Unsere Mitarbeiter sind durch uns bei der Verwaltungs-Berufsgenossenschaft versichert.

Arbeitsunfälle sind avoda und der Verwaltungs-Berufsgenossenschaft mittels Unfallanzeige zu melden. Eine Kopie der Unfallanzeige ist von Ihnen gemäß § 1553 Abs. 4 RVO der für Ihren Betrieb zuständigen Berufsgenossenschaft zu übersenden. Die Arbeitsschutzvereinbarungen sind Bestandteil dieses Vertrages.

9. Im Hinblick darauf, daß der entsandte Arbeitnehmer unter der Leitung und Aufsicht des Auftraggebers seine Tätigkeit ausübt, haftet avoda nicht für die Ausführung dieser Arbeiten, welche der Arbeitnehmer in Ausübung oder anläßlich seiner Tätigkeit verursacht.

Der Auftraggeber stellt avoda von allen Ansprüchen frei, die Dritte im Zusam-menhang mit der Ausführung und Verrichtung der dem entsandten Arbeitnehmer übertragenen Tätigkeiten erheben.

Die Haftung von avoda für die sorgfältige Auswahl der überlassenen Arbeitnehmer bleibt von der vorstehenden Regelung unberührt.

Ferner haftet avoda auch nicht für Schäden, die unsere Mitarbeiter an Gegenständen verursachen, an denen und mit denen sie arbeiten, ebenso für vorsätzliches Handeln unserer Mitarbeiter.

Soweit unsere Mitarbeiter mit Geldangelegenheiten, wie Kassenführung, Verwahrung und Verwaltung von Geld, Wertpapieren oder anderen Wertsachen, betraut werden, können wir in keinem Fall eine Haftpflicht übernehmen.

10. Falls dem Auftraggeber die Leistungen eines von avoda entsandten Arbeitnehmers nicht ausreichend erscheinen und er avoda in den ersten vier Stunden nach Dienstantritt davon verständigt, wird avoda ihm im Rahmen der Möglichkeiten eine Ersatzkraft zur Verfügung stellen. Diese ersten vier Stunden werden dem Kunden dann jedoch nicht berechnet.

Darüber hinaus hat der Auftraggeber das Recht, den Vertrag innerhalb von fünf Arbeitstagen mit einer Frist von zwei Arbeitstagen zum Ende eines Arbeitstages zu kündigen. In diesem Fall sind die tatsächlich geleisteten Arbeitsstunden zu vergü-ten.

11. Nach diesem Zeitraum kann der Kunde den Vertrag mit einer Frist von fünf Arbeitstagen zum jeweiligen Wochenende kündigen.

12. Im Falle eines Einsatzes ausländischer Arbeitnehmer sichert avoda zu, daß eine gültige Aufenthaltsgenehmigung sowie die Arbeitserlaubnis vorliegen. Der Auftraggeber verpflichtet sich jedoch, etwaige Einschränkungen der Arbeitserlaubnis hinsichtlich der Branche oder des Arbeitsortes einzuhalten. In Falle von Verstößen gegen die genannten Einschränkungen stellt der Auftraggeber avoda von Ansprüchen der Arbeitsbehörde frei.

13. Im Falle arbeitskampfbedingter Unmöglichkeiten ist avoda zum Rücktritt vom Arbeitnehmerüberlassungsvertrag berechtigt.

Wir haften nicht für Schäden, die Ihnen aufgrund eines rechtmäßigen Arbeitskampfes entstehen; soweit wir für rechtswidrige Arbeitskämpfe einzustehen haben, ist unsere Ersatzpflicht auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt.

14. Kommt innerhalb von neun Monaten nach Abschluß des Arbeitnehmerüberlassungsvertrages ein direkter Arbeitsvertrag zwischen einem avoda-Mitarbeiter und dem Entleiher zustande und hat die Überlassung neun Monate oder weniger betragen, so gilt dies als Abwerbung. Für die Abwerbung kann avoda ein Honorar zzgl. der gesetzlichen Mehrwertsteuer in Rechnung stellen. Das Honorar ist fällig mit Abschluß des Arbeitsvertrages zwischen Mitarbeiter und Entleiher.

15. Nebenabreden und Vertragsänderungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.
Sie sind zur Aufrechnung mit Gegenansprüchen oder zur Zurückhaltung bzw. Minderung nur berechtigt, wenn Ihre Ansprüche anerkannt oder rechtskräftig festgestellt sind.

16. Sollte eine Bestimmung oder ein Teil einer Bestimmung dieser ALLGEMEINEN GESCHÄFTSBEDINGUNGEN ganz oder teilweise nichtig sein, so berührt dies nicht die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen bzw. Teile der übrigen Bestimmungen.
Allgemeine Geschäftsbedingungen des Auftraggebers sind, auch wenn der Auftragnehmer diesen Allgemeinen Bedingungen nicht ausdrücklich widerspricht, nur dann wirksam, wenn der Auftragnehmer sich mit Ihnen schriftlich einverstanden erklärt hat.

17. Ausschließlicher Gerichtsstand – auch im Wechsel-, Scheck- und Urkundenprozess – ist Duisburg

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